2.3. Im Einwandverfahren legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. med. C._____ ins Recht, datierend vom 3. Juli 2024. In diesem werden als Diagnosen nunmehr aufgeführt: ADS (ICD-10: F90 ohne Hyperkinese), Panikattacken (ICD-10: F41.0), schwere Belastungsstörung mit Depression und Angst (ICD-10: F43.22) sowie posttraumatische -4- Belastungsstörung aus der Kindheit und Schulzeit (ICD-10: F43.1). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege unter Vornahme von beruflichen Massnahmen bei 50 % (VB 157 S. 13 f.).