Demgemäss sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schulterbeschwerden in angestammter Tätigkeit aufgehoben. In einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit reduzierter Einsetzbarkeit des rechten Arms bestehe ab sofort (11. November 2020) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit linearer Steigerung auf 100 % innert dreier Monate (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20; 68).