6.3. Die Stellungnahme der Gutachterin lic. phil. B._____ war nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Schon aufgrund des Umstandes, dass es sich bei lic. phil. B._____ nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt, kommt ihrer Stellungnahme keine massgebende Bedeutung zu. Zudem bezieht sich ihre Stellungnahme explizit lediglich auf den Zeitraum nach der von ihr durchgeführten Begutachtung vom 18. Oktober 2024 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 2. November 2024, S. 18) und lässt somit keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. August 2024 vorgelegene Situation zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen).