5. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 3'950.00 für die Stellungnahme von lic. phil. B._____ vom 18. Oktober 2024 (Beilage zur Eingabe vom 2. November 2024) aufzuerlegen sind, wie dies von der -9- Beschwerdeführerin beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eingabe vom 2. November 2024).