Die Beschwerdegegnerin durfte somit im Zeitpunkt der Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unter antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass sich mit weiteren Abklärungsmassnahmen keine wesentlich neuen Erkenntnisse ergeben hätten und hat sich in ihrer Verfügung vom 22. August 2024 zu Recht auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ vom 31. August 2023 (VB 268) sowie vom 1. Juli 2024 (VB 292) abgestützt.