Diesbezüglich führte die ehemalige Arbeitgeberin im "Fragebogen für Arbeitgebende" aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, selbständig (ohne Begleitung) zu "schaffen", ohne weiter zu begründen, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sei. Unbestrittenermassen handelte es sich bei der Tätigkeit bei dieser Arbeitgeberin jedoch um eine Tätigkeit im Service (vgl. VB 226 S. 8), welche der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist, so dass sich auch aus diesem Bericht kein Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____ begründen lässt.