und hielt fest, bezüglich langfristiger Einschränkung könne mangels Entscheidung der Beschwerdeführerin, eine kausal gerichtete Therapie durchführen zu lassen, keine legitime Einschätzung stattfinden. Zudem führte Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 nachvollziehbar aus, Dr. med. G._____ berichte über einen komplett unauffälligen klinischen Befund, wobei die angegebene Hypästhesie C6 links nicht als organisches Substrat der gesundheitlichen -7-