Mit ihrem Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. G._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 8. Juni 2024 (VB 291) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, führte dieser doch in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. C._____ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte stark eingeschränkt. Zu der konkreten Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, nahm Dr. med. G._____ keine Stellung und hielt fest, bezüglich langfristiger Einschränkung könne mangels Entscheidung der Beschwerdeführerin, eine kausal gerichtete Therapie durchführen zu lassen, keine legitime Einschätzung stattfinden