4.1.2. Dr. med. E._____, Assistenzarzt am Institut F._____, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 aus, aus orthopädischer Sicht sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten möglich sein (VB 286 S. 7). Somit liegt aus orthopädischer Sicht keine Abweichung von der Beurteilung von Dr. med. C._____ vor, welcher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für möglich hielt (vgl. E. 2.3. f. hiervor). Soweit Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme auf den ärztlichen Bericht der Abteilung Neurochirurgie des Universitätsspitals Spital H.__