3.4. 3.4.1. Die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 31. August 2023 sowie vom 1. Juli 2024 werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Die Beurteilungen erfolgten in Kenntnis der Vorakten (VB 268 S. 2; 292 S. 2), ergingen in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und Vorakten (VB 268 S. 3; 292 S. 3 f.) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar erhoben (VB 268 -6- S. 3; 292 S. 4). Somit kommt den Beurteilungen von Dr. med. C._____ grundsätzlich Beweiswert zu.