Allen übrigen seither eingereichten Berichten gehe eine präzise Bewertung durchgängig ab, weshalb eine fachärztliche Einschätzung zur angepassten Tätigkeit nirgends dokumentiert worden sei. Pauschal geäusserte Mutmassungen würden die versicherungsmedizinischen Kriterien, wie sie im IV-Kontext zu verlangen seien, nicht erfüllen, weshalb auf die Interpretation der Behandelnden nicht abgestellt werden könne. Nach einer Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen kam er zum Schluss, es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (VB 292). -5-