2.4. Mit Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2024 hielt Dr. med. C._____ mit Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 23. Dezember 2023 (VB 277 S. 88 ff.), fest, seine Stellungnahme vom 31. August 2023 sei insofern zu korrigieren, als dass in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Service keine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, da dort eine Belastung der linken oberen Extremität offensichtlich nicht vermieden werden könne. Allen übrigen seither eingereichten Berichten gehe eine präzise Bewertung durchgängig ab, weshalb eine fachärztliche Einschätzung zur angepassten Tätigkeit nirgends dokumentiert worden sei.