2. 2.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2019 (VB 196) eine Veränderung des Gesundheitszustandes in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise eingetreten ist; zu erwähnen -4- ist die neu hinzugetretene Schulterproblematik. Die Beschwerdegegnerin durfte damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).