2.3. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 294) der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 eine halbe Rente, ab 1. Juni bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 42.5 % einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 47%) sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 51 % einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad in derselben Höhe) zugesprochen hat.