Im Rahmen eines 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD im Sommer 2018 erneut bidisziplinär (psychiatrisch/neurologisch-neuropsychologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG [SMAB AG] vom 13. November 2018). In der Folge reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente. Diese Verfügung hob das hiesige Gericht mit Urteil VBE.2019.205 vom 15. Januar 2020 insoweit auf, als es weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente anerkannte.