Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die berufliche, gesundheitliche und persönliche Situation ab und liess die Beschwerdeführerin insbesondere am 23. Januar 2012 bidisziplinär (neurologisch-psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf dieses Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle mit Verfügung vom 14. November 2012 rückwirkend ab Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu.