Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.495 / DB/ GM Art. 65 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Hausfrau tätig, als sie sich im April 2010 wegen der Folgen einer Hirnblutung bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Mass- nahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die berufliche, gesundheitliche und persönliche Situation ab und liess die Beschwerdeführerin insbesondere am 23. Januar 2012 bidisziplinär (neurologisch-psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf dieses Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin nach Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle mit Verfü- gung vom 14. November 2012 rückwirkend ab Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines 2014 ein- geleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin auf Empfehlung des RAD im Sommer 2018 erneut bidis- ziplinär (psychiatrisch/neurologisch-neuropsychologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG [SMAB AG] vom 13. November 2018). In der Folge reduzierte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente. Diese Verfügung hob das hiesige Gericht mit Urteil VBE.2019.205 vom 15. Januar 2020 insoweit auf, als es weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente anerkannte. 1.2. Am 26. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund eines Un- falles mit Oberarmfraktur bei der Beschwerdegegnerin ein Rentenerhö- hungsgesuch. In der Folge beantragte sie am 8. Februar 2023 wegen einer Verschlechterung der neurochirurgischen Leiden die Erhöhung ihrer bishe- rigen Rente auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die berufliche, gesundheitliche und persönliche Situation der Beschwerde- führerin ab. Gestützt auf die Untersuchung des beratenden Arztes der Un- fallversicherung vom 20. Dezember 2023, eine Abklärung an Ort und Stelle und nach Rücksprache mit dem RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2024 vom 1. Septem- ber 2022 bis 31. Mai 2023 eine halbe Rente, ab 1. Juni bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 42.5 % einer ganzen Rente (bei einem Inva- liditätsgrad von 47%) sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 51 % einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad in derselben Höhe) zu. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 22.08.2024 aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und neuerlicher Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Eingabe vom 2. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein von lic. phil. B._____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psycho- therapie FSP, erstattetes neuropsychologisches Gutachten vom 18. Oktober 2024 zu den Akten und stellte folgende ergänzende Anträge: "1. Es sei das neuropsychologische Gutachten von Frau lic. phil. B._____ vom 18.10.2024 zu den Akten zu nehmen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin die Kosten für das neuropsychologische Gutachten von Frau lic. phil. B._____ vom 18.10.2024 im Betrag von CHF 3'950.00 zu ersetzen." 2.3. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 294) der Beschwerdefüh- rerin zu Recht für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 eine halbe Rente, ab 1. Juni bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 42.5 % einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 47%) sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 51 % einer ganzen Rente (bei einem Invaliditätsgrad in derselben Höhe) zugesprochen hat. 2. 2.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2019 (VB 196) eine Veränderung des Gesundheitszustandes in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise eingetreten ist; zu erwähnen -4- ist die neu hinzugetretene Schulterproblematik. Die Beschwerdegegnerin durfte damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 2.2. Aus medizinischer Sicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. August 2024 (VB 294) insbesondere auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 31. August 2023 (VB 268) sowie vom 1. Juli 2024 (VB 292). 2.3. Dr. med. C._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. August 2023 aus, seit der Rentenzusprache sei mit der subcapitalen Humerusfraktur links eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Eine dreimonatige Arbeitsun- fähigkeitsdauer lasse sich damit plausibilisieren. Hinsichtlich des Beginns und Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei den Angaben der Taggeldversiche- rung (recte: Unfallversicherung) zu folgen. Es bestehe in der körperlich leichten, angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Service (wenn dort eine Belastung der linken oberen Extremität vermieden werden könne) sowie in einer angepassten Tätigkeit seit dem 28. Februar 2023 eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit im bisherigen 50%-Pensum. Eine angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, ohne Flexion im linken Schultergelenk über 100 Grad, eine Abduktion über 70 Grad und eine Aussenrotation über 50 Grad. Ein vor allem schmerzbedingt eindeutig positives AC-Gelenk, eine typische Schmerzangabe beim Body-cross-Test oder das Nichtansprechen von In- filtrationen könne klar nicht als organisches Substrat der geltend gemach- ten Beschwerden qualifiziert werden (VB 268). 2.4. Mit Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2024 hielt Dr. med. C._____ mit Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie, vom 23. Dezember 2023 (VB 277 S. 88 ff.), fest, seine Stellungnahme vom 31. August 2023 sei insofern zu korrigieren, als dass in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Service keine Arbeits- fähigkeit vorliegen würde, da dort eine Belastung der linken oberen Extre- mität offensichtlich nicht vermieden werden könne. Allen übrigen seither eingereichten Berichten gehe eine präzise Bewertung durchgängig ab, weshalb eine fachärztliche Einschätzung zur angepassten Tätigkeit nir- gends dokumentiert worden sei. Pauschal geäusserte Mutmassungen wür- den die versicherungsmedizinischen Kriterien, wie sie im IV-Kontext zu ver- langen seien, nicht erfüllen, weshalb auf die Interpretation der Behandeln- den nicht abgestellt werden könne. Nach einer Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen kam er zum Schluss, es seien keine weite- ren medizinischen Abklärungen angezeigt (VB 292). -5- 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 31. August 2023 sowie vom 1. Juli 2024 werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Die Beurteilungen erfolgten in Kenntnis der Vorak- ten (VB 268 S. 2; 292 S. 2), ergingen in Auseinandersetzung mit den erho- benen Befunden und Vorakten (VB 268 S. 3; 292 S. 3 f.) und die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar erhoben (VB 268 -6- S. 3; 292 S. 4). Somit kommt den Beurteilungen von Dr. med. C._____ grundsätzlich Beweiswert zu. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte und ihren eigenen im Rahmen der Haushaltsabklä- rung gemachten Angaben würden sich klare Belege für eine Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes ergeben (Beschwerde S. 6 ff.). Ebenso ergebe sich aus dem Gutachten von lic. phil. B._____ vom 18. Oktober 2024 klar, dass sie aus neuropsychologischer Sicht nur noch zu 30 % ar- beitsfähig sei (Eingabe vom 2. November 2024 S. 2). Aufgrund dessen hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine neue medizinische Begut- achtung anordnen müssen (Beschwerde S. 8). 4.1.2. Dr. med. E._____, Assistenzarzt am Institut F._____, führte in seiner Stel- lungnahme vom 21. Mai 2024 aus, aus orthopädischer Sicht sollte eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten möglich sein (VB 286 S. 7). Somit liegt aus orthopädischer Sicht keine Abweichung von der Be- urteilung von Dr. med. C._____ vor, welcher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für möglich hielt (vgl. E. 2.3. f. hier- vor). Soweit Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme auf den ärztlichen Bericht der Abteilung Neurochirurgie des Universitätsspitals Spital H._____ vom 22. August 2018 verwies und eine neuropsychologische Untersu- chung empfahl (die nach dem ihm vorliegenden Unterlagen noch nicht stattgefunden habe), lag ihm offensichtlich das Gutachten der SMAB vom 13. November 2018 nicht vor, welches ein neurologisches (vgl. VB 183.2) und ein neuropsychologisches Teilgutachten (vgl. VB 183.3) enthielt. Die von ihm empfohlene neuropsychologische Untersuchung hat somit im Rah- men der Begutachtung durch die SMAB stattgefunden. Mit ihrem Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. G._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 8. Juni 2024 (VB 291) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, führte dieser doch in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. C._____ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte stark eingeschränkt. Zu der konkreten Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, nahm Dr. med. G._____ keine Stellung und hielt fest, bezüglich langfristiger Ein- schränkung könne mangels Entscheidung der Beschwerdeführerin, eine kausal gerichtete Therapie durchführen zu lassen, keine legitime Einschät- zung stattfinden. Zudem führte Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 nachvollziehbar aus, Dr. med. G._____ berichte über ei- nen komplett unauffälligen klinischen Befund, wobei die angegebene Hypästhesie C6 links nicht als organisches Substrat der gesundheitlichen -7- Einschränkung qualifiziert werden könne (VB 292 S. 3). Die anderslautende medizinische Beurteilung des Sachverhaltes durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) ist bereits deshalb unbehelf- lich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.1.3. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerde- verfahren eingereichten neuropsychologischen Gutachten durch lic. phil. B._____ vom 18. Oktober 2024 ist darauf hinzuweisen, dass die Beurtei- lung des Gesundheitszustands Aufgabe des Mediziners ist (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Neuropsychologie handelt es sich indes um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Medizin (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1260 zum Begriff "Neuropsychologie"). Neuropsychologische Abklärun- gen sind daher als Hilfsmittel für die fachmedizinische Beurteilung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zu- mal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem hierfür kompetenten medi- zinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Allfällige Befunde müssen denn auch nachvoll- ziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei der Beurteilung von lic. phil. B._____ handelt es sich nicht um eine fachmedizinische Beur- teilung; Psychologen bzw. Psychotherapeuten verfügen nicht über eine (fach-)ärztliche Qualifikation und sind somit nicht kompetent, Arbeitsunfä- higkeiten zu attestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 24. März 2025, E. 5.3.2. mit Hinweisen). Auf die durch lic. phil. B._____ gestellten Diagnosen kann somit nicht abgestellt werden und die von ihr vorgenommene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vermag mangels fach- ärztlicher Kompetenz von vornherein keine Zweifel an der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ zu begründen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). 4.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre im Rahmen des Fragebogens be- treffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 4. September 2023 bzw. anlässlich der Haushaltsabklärung vom 28. Februar 2024 gemachten subjektiven Be- schwerdeangaben verweist (Beschwerde S. 7), ist festzuhalten, dass die subjektiven Angaben der versicherten Person für sich alleine rechtspre- chungsgemäss nicht massgebend sein können (Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts I 677/03 vom 28. Mai 2004 E. 2.3.1), sondern durch korrelie- -8- rende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärt wer- den müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.2). Eine ärztli- che Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit, die mit den subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin übereinstimmt, ist – wie in den vorstehenden Erwägun- gen ausgeführt – aus den Akten nicht ersichtlich, so dass sich gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin keine Zweifel an den Be- urteilungen von Dr. med. C._____ begründen lassen. 4.1.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, aus den Schilderungen des letzten Arbeitgebers würde sich ergeben, dass ihr die Ausübung einer 50 %-Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Beschwerde S. 8). Diesbezüglich führte die ehemalige Arbeitgeberin im "Fragebogen für Arbeitgebende" aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, selbständig (ohne Beglei- tung) zu "schaffen", ohne weiter zu begründen, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sei. Unbestrittenermassen handelte es sich bei der Tätig- keit bei dieser Arbeitgeberin jedoch um eine Tätigkeit im Service (vgl. VB 226 S. 8), welche der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist, so dass sich auch aus diesem Bericht kein Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____ begründen lässt. 4.2. Den Akten sind keine weiteren medizinischen Einschätzungen zu entneh- men, welche gegen die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung von Dr. med. C._____ sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte somit im Zeitpunkt der Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und un- ter antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass sich mit weiteren Abklärungsmassnahmen keine wesentlich neuen Erkennt- nisse ergeben hätten und hat sich in ihrer Verfügung vom 22. August 2024 zu Recht auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ vom 31. August 2023 (VB 268) sowie vom 1. Juli 2024 (VB 292) abgestützt. 5. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wird von der rechts- kundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 3'950.00 für die Stellungnahme von lic. phil. B._____ vom 18. Oktober 2024 (Beilage zur Eingabe vom 2. November 2024) aufzuerlegen sind, wie dies von der -9- Beschwerdeführerin beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eingabe vom 2. November 2024). 6.2. Die Vornahme der notwendigen Abklärungen obliegt dem Versicherungs- träger (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Partei grundsätzlich keine eigenen Abklärungen einzuleiten hat. Es entspricht aber einer Erfahrungs- tatsache, dass nicht angeordnete Abklärungen – etwa die Einholung ärztli- cher Berichte oder die Beauftragung einer sachverständigen Person – zu massgebenden Erkenntnissen für das Abklärungsverfahren führen können. Was die Kostentragung betrifft, setzen die Rechtsprechung sowie die bis- herigen Erlasse den Grundsatz um, dass diejenige Behörde die Kosten zu tragen hat, die die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen hat. Ab- klärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden dann dem Versicherungsträger auferlegt, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen. Ferner werden der Partei die Kosten eines von ihr eingereichten Gutach- tens ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 27 ff. zu Art. 45 ATSG). 6.3. Die Stellungnahme der Gutachterin lic. phil. B._____ war nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Schon aufgrund des Umstandes, dass es sich bei lic. phil. B._____ nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt, kommt ihrer Stellungnahme keine massgebende Bedeutung zu. Zudem bezieht sich ihre Stellungnahme explizit lediglich auf den Zeitraum nach der von ihr durchgeführten Begutachtung vom 18. Oktober 2024 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 2. November 2024, S. 18) und lässt somit keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. August 2024 vorgelegene Situation zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Folglich ist der Antrag auf Er- satz der Gutachtenkosten für das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. B._____ vom 18. Oktober 2024 im Betrag von Fr. 3'950.00 abzu- weisen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 10 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 6. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli