1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 11. September 2024 und vom 22. Oktober 2024 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 52 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2’500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten