zember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verweigerung eines Entscheides über den entsprechenden Antrag einer Rechtsverweigerung gleichkommen könnte und das hiesige Gericht eine allfällige entsprechende Beschwerde gutheissen könnte. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten sind die Verfügungen vom 11. September 2024 und vom 22. Oktober 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerden insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 52 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.