8. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Entschädigung für das Einwandverfahren zuzusprechen (vgl. Rechtsbegehren 4.1 der Beschwerde vom 2. Oktober 2024), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin trotz expliziter Aufforderung in E. 5.2. des Urteils VBE.2020.411 des hiesigen Gerichtes vom 22. Dezember 2022 weder in der Verfügung vom 11. September 2024 noch in derjenigen vom 22. Oktober 2024 über die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Einwandverfahren entschieden hat. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. De-