Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar (vgl. E 5.4. hiervor), was keinen Anspruch auf einen Abzug aufgrund des reduzierten Pensums begründet. Es besteht folglich kein Anlass, vom von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommen ab 1. Januar 2024 von Fr. 36’440.00 (unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 10 %) abzuweichen.