Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er trotz der expliziten Regelung in der Verordnung Anspruch auf weitere Abzüge haben soll. Soweit er auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (unterdessen publiziert als BGE 150 V 410) verweist, bezieht sich dieses nur auf die Gesetzeslage bis 31. Dezember 2023 (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) und ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2024 nicht einschlägig. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar (vgl. E 5.4. hiervor), was keinen Anspruch auf einen Abzug aufgrund des reduzierten Pensums begründet.