6.3.3. Zu prüfen ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 (vgl. die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht betreffend Bestimmung des Invalideneinkommens einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn sowie einen weiteren Abzug von 10 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vor. Weitere Abzüge sind explizit nicht mehr zulässig. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er trotz der expliziten Regelung in der Verordnung Anspruch auf weitere Abzüge haben soll.