Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ist somit bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen wurde somit ab Juni 2017 zu Recht auf Fr. 39’332.00 (vgl. E. 6.1.1. hiervor) festgesetzt. Für das Jahr 2016 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns) erübrigt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit und einem daraus resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs.