ohne Kaderfunktion; Männer; Median). Zudem begründet auch die langjährige Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren bis zum Unfall (Anstellung seit 1. Oktober 1996, vgl. VB 10.1 S. 2) keinen Abzug vom Tabellenlohn, da im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2. mit Hinweisen [in Bezug auf das im Urteilszeitpunkt relevante, tiefste Anforderungsniveau 4]). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ist somit bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden.