6.3.2. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum von 60 %, beim Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und der Zugrundelegung des Kompetenzniveaus 1 bei der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt und vermögen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 6.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger (vgl. VB 6), was sich für Männer gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge-