Auch die involvierte Unfallversicherung ging in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. VB 115.3 S. 2). Aufgrund der Schwankungen im Einkommen ist daher auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor dem Unfall erzielten Einkommen abzustützen, wobei diese Einkommen zuerst auf das Jahr des Rentenbeginns zu indexieren sind, bevor der Durchschnitt berechnet wird.