– von Fr. 70’991.00 (vgl. VB 7 S. 5). Es ist somit trotz den entsprechenden Angaben des Arbeitgebers (vgl. VB 89.9) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 inklusive Schichtzulagen nur ein Einkommen von Fr. 69’800.00 erzielt hätte. Auch die involvierte Unfallversicherung ging in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. VB 115.3 S. 2).