6.2.2. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dessen Einkommen in den Jahren vor dem Unfall vom 27. November 2015 relativ stark schwankte, er aber jeweils deutlich mehr verdiente, als die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ungefähren Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. VB 89.9) angenommen hat. So erzielte er im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 65’635.00, im Jahr 2013 ein solches von Fr. 72’738.00, im Jahr 2014 von Fr. 76’421.00 und im Jahr 2015 – trotz einer Krankheitsabsenz von Mitte April bis Mitte August und der unfallbedingten Abwesenheit ab Ende November (vgl. VB 10.3 S. 2 ff.) – von Fr. 70’991.00 (vgl. VB 7 S. 5).