BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.1. mit Hinweisen auf SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).