Somit sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 39’332.00 abzüglich 25 %, mithin Fr. 29’499.00 auszugehen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 76’221.00 einen Invaliditätsgrad von rund 61.3 % ergebe. Würde lediglich ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen werden – womöglich auch erst ab 1. Januar 2024 –, würde sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 35’399.00 (Fr. 39’332.00 minus 10 %) ein Invaliditätsgrad von rund - 15 - 53.6 % ergeben. So oder so sei die zugesprochene Rente zu tief (Beschwerde S. 25).