Beim Invalideneinkommen müsse ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Medianwert in Höhe von 25 %, eventualiter von wenigstens 20 % beziehungsweise 10 %, vorgenommen werden, da er unter anderem vor dem Unfall rund 20 Jahre immer beim selben Arbeitgeber gearbeitet habe, er seinen rechten Fuss nicht kontrollieren könne und erhebliche Schmerzen habe (Beschwerde S. 23 f.). Somit sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 39’332.00 abzüglich 25 %, mithin Fr. 29’499.00 auszugehen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 76’221.00 einen Invaliditätsgrad von rund 61.3 % ergebe.