rücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, indexiert auf das Jahr 2023, sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % auf Fr. 36’440.00 fest.