Das Invalideneinkommen ab November 2016 setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit auf Fr. 0.00 fest. Betreffend die Zeit ab Juni 2017 stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE des Jahres 2016 und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, indexiert auf das Jahr 2017, ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzuges auf Fr. 39’332.00 fest.