6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Beim Valideneinkommen stützte sie sich dabei auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 69’800.00 erzielt hätte (VB 89.9). Aufgrund der Angaben des bisherigen Arbeitgebers, der Beschwerdeführer hätte auch im Jahr 2018 dasselbe Einkommen erzielt, hielt die Beschwerdegegnerin auch im Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Juni 2017 an diesem Valideneinkommen fest. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen