3.1), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 136 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist folglich aus interdisziplinärer medizinischer Sicht zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in jeglicher Tätigkeit ab 27. November 2015 (Unfallzeitpunkt) und in der Folge ab Juni 2017 von einer solchen von 40 % – und somit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – in angepasster Tätigkeit ausgegangen (VB 202.1 S. 9 ff.).