5.6. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde vom 2. Oktober 2024 Ziff. 3.1), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 136 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).