__ erhobenen Befunde doch von der Beurteilung im BEGAZ-Gutachten ab, indem er zum Beispiel im Bereich der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit von keinen relevanten Defiziten und im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit von leichten Einbussen ausging (vgl. VB 202.6 S. 17), während die Gutachter der BEGAZ noch eine leichte Beeinträchtigung im Bereich der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit und eine mittlere Beeinträchtigung im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit festhielten (vgl. VB 67.3 S. 68). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Berichte des Medizinischen Zentrums F.__