Soweit Dr. med. M._____ auf die Mini-ICF-App verweist (VB 202.6 S.17), gibt er entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 15) nicht bloss die Angaben aus dem psychiatrischen Teil des BEGAZ- Gutachtens vom 29. Mai 2018 (VB 67.3 S. 68) wieder, sondern hat diese Befunde selbst erneut erhoben, weichen die von Dr. med. M._____ erhobenen Befunde doch von der Beurteilung im BEGAZ-Gutachten ab, indem er zum Beispiel im Bereich der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit von keinen relevanten Defiziten und im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit von leichten Einbussen ausging (vgl. VB