5.5. 5.5.1. Gegen die psychiatrische Beurteilung des SMAB-Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, sie genüge dem nach neuerer Rechtsprechung erforderlichen strukturierten Beweisverfahren nicht. Zudem seien wichtige Befunde nicht selbst erhoben worden, die gutachterliche Beurteilung setze sich nicht ausreichend mit den divergierenden Meinungen unter anderem des Medizinischen Zentrums F._____ auseinander und würdige insbesondere die Vergesslichkeit und die erheblichen Behandlungen des Beschwerdeführers zu wenig (Beschwerde S. 15 ff.).