Im Übrigen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die Arbeitsfähigkeit ausgerechnet im Juni 2017 von 0 % auf 80 % erhöht haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. med. L._____, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (VB 158 S. 9) als auch Dr. med. H.____