gerade nicht aus. Die Beurteilung im orthopädischen Teilgutachten, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen und Stehen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei (VB 202.3 S. 13), ist somit nachvollziehbar. - 10 -