Dem Beschwerdeführer ist es somit offensichtlich möglich, zumindest kurze Strecken zu gehen. Bezüglich der Wirbelsäule führte der Gutachter D._____ aus, im Röntgenbild stelle sich lumbal eine linkskonvexe Seitabweichung dar mit Gegenschwingung im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Funktionen der Brust- und Lendenwirbelsäule seien leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik würden sich nicht ergeben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht ausgewiesen (VB 202.3 S. 10). Diese Beurteilung ist sowohl auf eine Bildgebung als auch auf die eigenen Untersuchungen des Gutachters abgestützt und nachvollziehbar begründet.