Kälte, Nässe oder Zug sollten vermieden werden. Der Beschwerdeführer limitiere sich selber, eine Veränderungsmotivation sei nicht zu erkennen (VB 202.3 S. 11). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Begutachtung sogar selbst an, er könne eine Strecke von 300 Metern am Stück gehen, maximal könne er etwa 600 Meter zurücklegen (VB 202.3 S. 3), er versuche, auf einem Laufband zu gehen (VB 202.4 S. 4), respektive er trainiere sogar auf dem Laufband (VB 202.5 S. 4). Dem Beschwerdeführer ist es somit offensichtlich möglich, zumindest kurze Strecken zu gehen.