5.3.2. Massgebend für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ist rechtsprechungsgemäss nicht die (genaue) Diagnose, sondern in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung, also die Auswirkung der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Dr. med. B._____ führte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 zwar aus, aus seiner Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (VB 146 S. 60). Zudem führt der Gutachter D.___