Zudem sei eine Arbeitstätigkeit "zeitweilig im Gehen und Stehen", wie vom RAD formuliert, wenig wahrscheinlich, wenn eine "aktive Fusshebung nicht möglich" sei (Beschwerde S. 10 f.). Zudem führt der Beschwerdeführer aus, auch bezüglich der Wirbelsäule bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 11 f.). Ebenso fehle eine spezifische anästhesiologische Beurteilung (Beschwerde S. 12).