5.2. Entgegen den zahlreichen entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers lediglich auf das Gutachten der SMAB vom 26. Oktober 2023, nicht auch auf dasjenige der BEGAZ (vgl. RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2024 [VB 214 S. 2]). Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen das BEGAZ-Gutachten vom 29. Mai 2018 (VB 67) oder das Verlaufsgutachten vom 13. Dezember 2019 (VB 130) richtet, wird in der Folge nicht darauf eingegangen.