Jegliche dem körperlichen Belastbarkeitsprofil sowie dem Ausbildungs- und Kenntnisstand des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit und ohne besonderen Zeitdruck könnten ausgeübt werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei die Präsenzzeit von fünf Stunden pro Tag unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen chronischer Schmerzstörung und depressiver Symptomatik möglichst auf zwei bis drei Arbeitsabschnitte aufgeteilt werden sollte (VB 202.1 S. 9 f.).