Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an die Standsicherheit, wie auf Leitern, Treppen, Gerüsten oder auf unebenem Gelände, sollten vermieden werden. Jegliche dem körperlichen Belastbarkeitsprofil sowie dem Ausbildungs- und Kenntnisstand des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit und ohne besonderen Zeitdruck könnten ausgeübt werden.