Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei sowohl neurologisch als auch psychiatrisch eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei – nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2015 bis Ende Mai 2017 – seit Juni 2017 in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig Stehen und Gehen, durchzuführen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an die Standsicherheit, wie auf Leitern, Treppen, Gerüsten oder auf unebenem Gelände, sollten vermieden werden.